Parkgebührverordnung

STADTVERORDNUNG
ÜBER PARKGEBÜHREN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN
DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN

(Parkgebührenverordnung)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) wird nach Vorlage in der Stadtverordnetenversammlung folgende Stadtverordnung (Parkgebührenverordnung) erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Stadt Neustadt in Holstein nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben.

(2) Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Verkehrsflächen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend der Lage und dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt (§ 3) und die zulässige Höchstparkdauer beschränkt (§ 2).

(3)

Die Gebührenpflicht besteht auf dem Parkplatz "Hafen" (P 2) täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Auf allen übrigen Verkehrsflächen (§ 2) besteht die Gebührenpflicht montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sonnabends in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

(4) Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer vorübergehenden oder längerfristigen Aufhebung der Gebührenpflicht für einzelne Verkehrsflächen (§ 2) bleiben unberührt.

§ 2 Geltungsbereich und Höchstparkdauer

(1) Diese Parkgebührenverordnung gilt auf nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen:
1. Parkplatz "Hafen" (P 2)
2. Parkplatz "Fußgängerzone Hochtorstraße"(P 3)
3. Parkplatz "Kremper Tor"(P 4)
4. Parkplatz "Binnenwasser"(P 5)
5. Parkplatz "Klosterhof" (P 6), Nordseite

Ausgenommen von der vorstehend festgesetzten Höchstparkdauer sind Inhaber von Halbjahresparkkarten, Jahresparkkarten sowie Jahresparkkarten für Berufspendler(§3 Abs.2)

(2) Im Rahmen des gebührenpflichtigen Zeitraumes wird die zulässige Höchstparkdauer auf den in Absatz 1 aufgeführten Verkehrsflächen wie folgt festgesetzt:
1. 4 Stunden auf dem Parkplatz P 5
2. 3 Stunden auf den Parkplätzen P 2, P 3, P 4 und P 6
3. 1 Stunde auf dem Marktplatz sowie im Bereich der östlichen Marktumfahrt.

§ 3 Höhe der Parkgebühr

(1) Die Parkgebühr wird wie folgt festgesetzt:

1. Parkplatz P 5 je angefangene 60 Minuten:0,30 Euro
2. Parkplätze P 2, P 3, P 4 und P6 je angefangene 30 Minuten: 0,30 Euro
3. Marktplatz sowie östliche Marktumfahrt je angefangene 15 Minuten: 0,30 Euro

(2) Die Parkgebühr wird in den nachstehend aufgeführten Fällen pauschaliert im Wege des Erwerbs einer Parkkarte erhoben:
1. Monatsparkkarte 20,00 Euro
Die Monatsparkkarte ist übertragbar. Sie gilt nicht auf dem Marktplatz sowie im Bereich der östlichen Marktumfahrt. Die jeweils geltende Höchstparkdauer ist zu beachten.
2. Halbjahresparkkarte 60,00 Euro ohne Parkzeitbeschränkung
3. Jahresparkkarte 100,00 Euro ohne Parkzeitbeschränkung
Die Halbjahresparkkarte und die Jahresparkkarte sind übertragbar. Sie gelten nicht auf dem Marktplatz sowie im Bereich der östlichen Marktumfahrt.
4. Jahresparkkarte für außerhalb der Stadt Neustadt in Holstein wohnende Berufspendler. Sie gilt ausschließlich auf den Parkplätzen P 3, P 4, P 5 und P 6. Die Parkzeit ist nicht beschränkt. Die Parkkarte ist nicht übertragbar. 75,00 Euro

(3) Mit einer Parkkarte gem. Abs. 2 ist ein Anspruch auf eine jederzeitige Parkmöglichkeit oder einen bestimmten Stellplatz nicht verbunden.

§ 4 Inkrafttreten

Die Parkgebührenverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenverordnung vom 31.03.1998 außer Kraft.

Neustadt in Holstein, den 05.04.2001

Stadt Neustadt in Holstein
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Unterschrift Henning
Reimann Bürgermeister