über die Erhebung
von Hafenabgaben im Hafen
der Stadt Neustadt in
Holstein
Nichtamtliche
Textausgabe, Stand
Diese
Hafensatzung enthält den I. Nachtrag vom
Satzung
über die Erhebung von Hafenabgaben im Hafen der Stadt Neustadt in Holstein
Aufgrund
der §§ 2 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1,2 und
6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), § 141
Landeswassergesetz in den zur Zeit geltenden Fassungen wird nach
Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom
Die Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben im Hafen der
Stadt Neustadt in Holstein vom
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Hafen der Stadt
Neustadt in Holstein wird als öffentliche Einrichtung (Kommunalhafen) betrieben.
Die Grenzen des Kommunalhafens Neustadt in Holstein nach § 1 Abs. 3 der
Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein wurden am
(2) Für die Benutzung des
Hafens werden Gebühren erhoben.
§ 2 Gegenstand der
Hafenabgaben
(1) Für
die Benutzung des Hafens werden folgende Abgaben erhoben:
1. Hafengebühr
2. Schiffsliegegebühr
3. Kaigebühr
4. Lagergebühr
5. Festmachergebühr.
(2) Für
die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen werden Abgaben
erhoben
(§ 14).
(3) Für die
Inanspruchnahme von Leistungen zur Gewährleistung der Sicherheit werden Abgaben
erhoben (§ 15).
§ 3 Abgabenerhebung
(1) Die
Hafenabgaben werden durch die Stadtwerke Neustadt in Holstein erhoben. Die
Abgabeschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Benutzung des abgabepflichtigen
Hafengebietes.
(2) Die
Gebühren werden grundsätzlich durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb von
14 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
(3) Die im § 2 aufgeführten Gebühren werden mit Ausnahme nach § 10 Nr. 4 und 6 einzeln berechnet.
(4) Eigentümer
und Benutzer der Fahrzeuge, Geräte und sonst. Schwimmkörper sind
gebührenpflichtig. Sie haften als Gesamtschuldner. Für den Umschlag und für die
Lagerung von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter und
Benutzer der Anlagen als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.
(5) Die
in dieser Satzung festgesetzten Abgaben sind, wenn nichts anderes vermerkt,
Nettobeträge. Soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, ist die Umsatzsteuer in
der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.
§ 4 Anmeldung
1. Meldepflichtig
für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder
Geräteführer oder sein Beauftragter. Im übrigen gelten die Vorschriften der
Hafenverordnung.
2. Meldepflichtig
für den Umschlag und die Lagerung von Gütern ist entweder der Verlader, der
Empfänger, der Benutzer der Anlagen oder der Fahrzeugführer.
3. Meldepflichtig
für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen ist der Fahrzeugführer oder sein
Beauftragter.
4. Die
Anmeldung ist vorzunehmen im Hafenbüro der Stadtwerke unter Vorlage der
Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere sowie des Nachweises über die
Fahrgastbeförderung.
Es sind die von den Stadtwerken eingeführten Vordrucke zu benutzen.
5. Schiffspapiere
für die in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffe ist der
Schiffsmeßbrief, für die in das Binnenschiffregister eingetragenen Schiffe der
Eichschein.
Bei
Schiffen, deren Bemessungsgrundlage die polizeilich höchstzulässige
Personenzahl ist, muß diese Personenzahl durch das Sicherheitszeugnis für
Fahrgastschiffe nachgewiesen werden.
6. Fehlt
der Meßbrief oder der Eichschein, so wird eine Schätzung durch die Stadtwerke
vorgenommen. Die Kosten für die Schätzung trägt der Zahlungspflichtige.
Können
Ladepapiere nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige den Stadtwerken
auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung der Ladung
sowie Art und Menge des Umschlags zu gewähren.
§ 5 Bemessungs- und
Umrechnungsbestimmungen
1. Angefangene
Einheiten sind auf volle Einheiten abzurunden.
2. Die
Länge der Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper ist die Länge in
Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung.
Bei
Fischereifahrzeugen wird die Länge des Fahrzeuges zwischen Vorderkante,
Vordersteven und Ruderachse gemessen.
3. Die
Einheiten der beanspruchten Wasserfläche und der belegten Lagerfläche in Quadratmetern
werden durch Multiplikation von Länge und größter Breite berechnet. Die größte
Breite ist in Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen.
4. Bemessungsgrundlage
für ein in ein Seeschiffsregister eingetragenes Schiff ist die Bruttoraumzahl
(BRZ), für ein in ein Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff dessen
maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen).
5. Für
die Ermittlung der Bruttoraumzahl (BRZ) für nicht vermessene oder nicht
geeichte Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper mit Ausnahme von
Kriegsschiffen gilt
1 m² der beanspruchten Wasserfläche = 1 BRZ
6. Für
nicht vermessene Kriegsschiffe ist
eine Tonne Wasserverdrängung = 3 BRZ
zugrundezulegen.
§ 6 Ballast
Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu
Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität
des Fahrzeuges, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpers dienen.
§ 7 Güterklassen
1. Güter
der Klasse I sind: Dünger und Düngemittel aller Art, Erden, Heizöl, Heu, Kies,
Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salze, Sand, Soda, Steine aller Art, Torf,
Zement und Muschelschalen.
2. Güter
der Klasse II sind: Stückgüter und Container.
3. Güter
der Klasse III sind: alle sonstigen Güter.
II. Abgaben
§ 8 Allgemeine
Befreiungen von den Hafenabgaben
(1) Von
der Zahlung aller Abgaben nach § 2 Abs. 1 sind befreit:
1.
Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes
Schleswig-Holstein, die Aufsichtszwecken dienen und Fahrzeuge
bei offiziellen Stadtbesuchen.
2.
Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz.
3.
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
4.
Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die den Hafen als Nothafen
aufsuchen und ihn ohne zu laden oder zu löschen wieder verlassen, solange der
Tatbestand, der das Einlaufen bedingte, gegeben ist.
5.
Beiboote, die zu den im abgabenpflichtigen Hafen liegenden Fahrzeugen und
Geräten gehören, soweit sie nicht in der gewerbsmäßigen Personen- oder
Güterbeförderung eingesetzt sind und sofern diese keine Sonderleistungen in
Anspruch nehmen.
6.
Schiffe, die nur zur Zollabfertigung den Hafen anlaufen und ihn unmittelbar
nach Abfertigung wieder verlassen, soweit sie keine Sonderleistung in Anspruch
nehmen.
7.
Schiffe, die ausschließlich zum Zwecke der Entsorgung den Hafen anlaufen und
ihn unmittelbar nach Entsorgung verlassen oder für die Dauer der Entsorgung,
sofern sie keine Sonderleistungen in Anspruch nehmen.
8. Schiffe, die im
Verbindungsverkehr mit anderen Ostseebädern in der Lübecker Bucht fahren und
eine besondere Vereinbarung hierzu getroffen ist.
(2) Von der Zahlung der Hafengebühren sind befreit:
Fahrgastschiffe, die über einen festen Liegeplatz verfügen und regelmäßige
Fahrten mit Fahrgästen durchführen.
(3)
Von der Zahlung der Kaigebühren sind befreit:
1.
Fahrgäste, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Nachweis des
Lebensalters und
2.
Schwerbehinderte mit einer anerkannten Erwerbsminderung von mindestens 80 %
sowie deren Begleitperson, wenn dies mit dem Merkzeichen „B“ im
Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
§ 9 Hafengebühr
1.
Fahrzeuge, die das Hafengebiet befahren, nehmen öffentliche Einrichtungen der
Stadt Neustadt in Holstein in Anspruch. Für diese Fahrzeuge ist eine
Hafengebühr zu zahlen.
2. Die
Hafengebühr beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang
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netto |
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brutto |
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Euro |
|
Euro |
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a) für Frachtschiffe mit Ladung je BRZ |
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0,15 |
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0,17 |
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in Ballast oder leer |
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0,10 |
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0,12 |
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die 50 % oder weniger ihrer maximalen |
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Tragfähigkeit laden oder löschen |
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0,07 |
|
0,08 |
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|
b) für Binnenschiffe je Tonne maximaler
Tragfähigkeit |
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0,12 |
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0,14 |
|
c) für Fahrgastschiffe |
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für jede Person der polizeilich |
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höchstzulässigen Personenzahl |
|
0,10 |
|
0,12 |
||
|
d) für kombinierte Passagier-Frachtschiffe je
BRZ |
0,08 |
|
0,09 |
|||
|
e) für andere Fahrzeuge (militärische
Fahrzeuge, |
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|||
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Schlepper, Eisbrecher, Kabelleger, usw.), |
|
|
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Flöße oder sonstige Schwimmkörper, mit Aus- |
|
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|||
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nahme von Fischereifahrzeugen bis 26 m
Länge |
|
|
|
|||
|
und Sportfahrzeugen je BRZ |
0,13 |
|
0,15 |
|||
|
mindestens jedoch |
|
|
10,00 |
|
11,60 |
|
3. Für Fischereifahrzeuge
außerhalb des Sondernutzungsgebiets wird
die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl
der Ein- und Ausfahrten erhoben.
Für diese Fahrzeuge sind
je angefangene 24 Stunden zu entrichten:
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|
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|
|
netto |
|
brutto |
|
|
|
|
|
Euro |
|
Euro |
|
bei einer Länge |
bis |
7 m |
0,51 0,59
|
|||
|
|
bis |
10
m |
|
1,02 |
|
1,19 |
|
|
bis |
15
m |
|
1,79 |
|
2,08 |
|
|
über |
15
m |
|
2,56 |
|
2,97 |
4. Für
Sportfahrzeuge und sonstige kleine nicht vermessene oder nicht geeichte
Fahrzeuge wird die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der
Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben. Der Liegeplatz ist bis spätestens
Für diese Fahrzeuge sind
je angefangene 24 Stunden zu entrichten:
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|
|
|
|
|
netto |
|
brutto |
|
|
|
|
|
|
Euro |
|
Euro |
|
Fahrzeuge
bei |
|
|
|
|
|
|
|
|
einer
Länge |
bis |
7 m |
|
1,02 |
|
1,18 |
|
|
|
|
bis |
10
m |
|
2,05 |
|
2,38 |
|
|
|
bis |
15
m |
|
3,58 |
|
4,15 |
|
|
|
bis |
20
m |
|
5,11 |
|
5.93 |
|
|
|
über
|
20
m |
|
6,65 |
|
7,71 |
Wird die Schiffsliegegebühr nach § 10 Nr. 3
abgerechnet, muß gem. Abs. 2 Nr. 2 b)
die Jahrespauschale abgerechnet werden.
(2) Monats- und Jahrespauschalen
1. Auf
Antrag werden zur Abgeltung der Hafengebühren Pauschalen gewährt. Wird der
Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraumes gestellt, so ist die gesamte
Pauschale fällig. Eine Anrechnung von bereits für einen laufenden
Pauschalzeitraum fälligen oder gezahlten Gebühren auf die Pauschale ist nicht
statthaft.
2. Pauschalzeiträume
sind:
a)
für die Monatspauschale der Kalendermonat,
b)
für die Jahrespauschale das Kalenderjahr.
Pauschalen für andere als die angegebenen Zeiträume sind nicht zulässig.
3. Die Pauschale gilt
für das Fahrzeug, für das der Antrag gestellt wurde.
4. Bei Verkauf oder
Ausfall eines Fahrzeuges durch Reparatur können die Stadtwerke die
Jahrespauschale nach Nr. 5 oder Nr. 7 auf Antrag auf ein Ersatzschiff
übertragen. Die Gesamtpauschale ist in diesem Falle nach dem größten
eingesetzten Schiff zu berechnen. Nachzahlungen werden mit Inbetriebnahme des
Ersatzfahrzeuges fällig.
5. Für
Fischereifahrzeuge beträgt die Jahrespauschale das 30-fache des Tagessatzes
gemäß Abs. 1, Nr. 3.
6. Für Sportfahrzeuge
und sonstige kleine nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge beträgt die
Monatspauschale das 6-fache und die Jahrespauschale das 30-fache des
Tagessatzes gemäß Abs. 1, Nr. 4.
7. Für alle unter Nr.
5 und Nr. 6 nicht genannten Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper
beträgt die Pauschale bis zu jährlich
15 Ein- und Ausgängen das 10-fache
30 Ein- und Ausgängen das 15-fache
75 Ein- und Ausgängen das 25-fache
150 Ein- und Ausgängen das 40-fache
500 Ein- und Ausgängen das 45-fache
1.000
Ein- und Ausgängen das 55-fache
über 1.000
Ein- und Ausgängen das 60-fache
der Einzelgebühr
nach Abs. 1, Nr. 2.
Der Einzelgebühr
ist sowohl für den Eingang als auch für den Ausgang der Satz für Schiffe mit
Ladung zugrunde zu legen.
1. Soweit keine Güter
mitbefördert werden, ermäßigt sich die Einzelgebühr für Fahrgastbeförderung
gem. Abs. 1, Nr. 2 c jeweils auf die Hälfte, wenn
a) ausschließlich
Schulen oder Schulklassen einschl. Begleitpersonenbefördert werden oder wenn
b) die Zahl der
Fahrgäste geringer ist als 1/3 der polizeilich höchstzulässigen Personenzahl.
2. Der schriftliche
Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer
Ermäßigung ist vom Schiffsführer den Stadtwerken vorzulegen. Bei Fehlen eines
geeigneten Nachweises wird die Ermäßigung nicht gewährt.
Von
der Entrichtung der Hafengebühr sind neben den in § 8 genannten Fahrzeugen
befreit:
a)
gewerbliche Fischereifahrzeuge ohne Motor bis zu einer Länge von
7 m gemäß Abs. 1, Nr. 3, wenn sie im Hafen beheimatet sind,
b)
Sport- und andere Fahrzeuge ohne Motor bis zu einer Länge von 5 m
gemäß Abs. 1, Nr. 4, wenn sie im Hafen beheimatet sind.
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