SATZUNG

über die Erhebung

von Hafenabgaben im Hafen

der Stadt Neustadt in Holstein

 

Nichtamtliche Textausgabe, Stand 23.11.2004

 


Diese Hafensatzung enthält den I. Nachtrag vom 12.11.2004

 

Satzung
über die Erhebung von Hafenabgaben im Hafen der Stadt Neustadt in Holstein

 

Aufgrund der §§ 2 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), § 141 Landeswassergesetz in den zur Zeit geltenden Fassungen wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2004 folgende I. Nachtragssatzung erlassen:

 

Die Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben im Hafen der Stadt Neustadt in Holstein vom 24. Juni 2004 wird wie folgt geändert:

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)     Der Hafen der Stadt Neustadt in Holstein wird als öffentliche Einrichtung (Kommunalhafen) betrieben. Die Grenzen des Kommunalhafens Neustadt in Holstein nach § 1 Abs. 3 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein wurden am 4.9.1987 amtl. bekannt gemacht.

 

(2)     Für die Benutzung des Hafens werden Gebühren erhoben.

 

§ 2 Gegenstand der Hafenabgaben

 

(1)   Für die Benutzung des Hafens werden folgende Abgaben erhoben:

        1. Hafengebühr
        2. Schiffsliegegebühr
        3. Kaigebühr
        4. Lagergebühr
        5. Festmachergebühr.

 

(2)   Für die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen werden Abgaben erhoben
        (§ 14).

 

(3)   Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Gewährleistung der Sicherheit werden Abgaben erhoben (§ 15).

 

§ 3 Abgabenerhebung

 

(1)   Die Hafenabgaben werden durch die Stadtwerke Neustadt in Holstein erhoben. Die Abgabeschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Benutzung des abgabepflichtigen Hafengebietes.

 

(2)   Die Gebühren werden grundsätzlich durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

 

(3)   Die im § 2 aufgeführten Gebühren werden mit Ausnahme nach § 10 Nr. 4 und 6 einzeln berechnet.


 

(4)   Eigentümer und Benutzer der Fahrzeuge, Geräte und sonst. Schwimmkörper sind gebührenpflichtig. Sie haften als Gesamtschuldner. Für den Umschlag und für die Lagerung von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter und Benutzer der Anlagen als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.

 

(5)   Die in dieser Satzung festgesetzten Abgaben sind, wenn nichts anderes vermerkt, Nettobeträge. Soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.

 

§ 4 Anmeldung

 

1.     Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder Geräteführer oder sein Beauftragter. Im übrigen gelten die Vorschriften der Hafenverordnung.

 

2.     Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern ist entweder der Verlader, der Empfänger, der Benutzer der Anlagen oder der Fahrzeugführer.

 

3.     Meldepflichtig für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen ist der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter.

 

4.     Die Anmeldung ist vorzunehmen im Hafenbüro der Stadtwerke unter Vorlage der Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere sowie des Nachweises über die Fahrgastbeförderung.
Es sind die von den Stadtwerken eingeführten Vordrucke zu benutzen.

 

5.     Schiffspapiere für die in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffe ist der Schiffsmeßbrief, für die in das Binnenschiffregister eingetragenen Schiffe der Eichschein.

        Bei Schiffen, deren Bemessungsgrundlage die polizeilich höchstzulässige Personenzahl ist, muß diese Personenzahl durch das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nachgewiesen werden.

 

6.     Fehlt der Meßbrief oder der Eichschein, so wird eine Schätzung durch die Stadtwerke vorgenommen. Die Kosten für die Schätzung trägt der Zahlungspflichtige.

        Können Ladepapiere nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige den Stadtwerken auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung der Ladung sowie Art und Menge des Umschlags zu gewähren.

 

§ 5 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen

 

1.     Angefangene Einheiten sind auf volle Einheiten abzurunden.

 

2.     Die Länge der Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper ist die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung.

        Bei Fischereifahrzeugen wird die Länge des Fahrzeuges zwischen Vorderkante, Vordersteven und Ruderachse gemessen.

 

3.     Die Einheiten der beanspruchten Wasserfläche und der belegten Lagerfläche in Quadratmetern werden durch Multiplikation von Länge und größter Breite berechnet. Die größte Breite ist in Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen.

 

4.     Bemessungsgrundlage für ein in ein Seeschiffsregister eingetragenes Schiff ist die Bruttoraumzahl (BRZ), für ein in ein Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff dessen maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen).


 

5.     Für die Ermittlung der Bruttoraumzahl (BRZ) für nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper mit Ausnahme von Kriegsschiffen gilt

 

1 m² der beanspruchten Wasserfläche                                = 1 BRZ

 

6.     Für nicht vermessene Kriegsschiffe ist

 

eine Tonne Wasserverdrängung                                          = 3 BRZ

 

        zugrundezulegen.

 

§ 6 Ballast

 

Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpers dienen.

 

§ 7 Güterklassen

 

1.     Güter der Klasse I sind: Dünger und Düngemittel aller Art, Erden, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salze, Sand, Soda, Steine aller Art, Torf, Zement und Muschelschalen.

 

2.     Güter der Klasse II sind: Stückgüter und Container.

 

3.     Güter der Klasse III sind: alle sonstigen Güter.

 

II. Abgaben

 

§ 8 Allgemeine Befreiungen von den Hafenabgaben

 

 (1)  Von der Zahlung aller Abgaben nach § 2 Abs. 1 sind befreit:

 

1. Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichtszwecken dienen und Fahrzeuge bei offiziellen Stadtbesuchen.

 

        2. Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz.

 

        3. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

 

4. Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die den Hafen als Nothafen aufsuchen und ihn ohne zu laden oder zu löschen wieder verlassen, solange der Tatbestand, der das Einlaufen bedingte, gegeben ist.

 

5. Beiboote, die zu den im abgabenpflichtigen Hafen liegenden Fahrzeugen und Geräten gehören, soweit sie nicht in der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt sind und sofern diese keine Sonderleistungen in Anspruch nehmen.

 

6. Schiffe, die nur zur Zollabfertigung den Hafen anlaufen und ihn unmittelbar nach Abfertigung wieder verlassen, soweit sie keine Sonderleistung in Anspruch nehmen.

 

7. Schiffe, die ausschließlich zum Zwecke der Entsorgung den Hafen anlaufen und ihn unmittelbar nach Entsorgung verlassen oder für die Dauer der Entsorgung, sofern sie keine Sonderleistungen in Anspruch nehmen.

 

8. Schiffe, die im Verbindungsverkehr mit anderen Ostseebädern in der Lübecker Bucht fahren und eine besondere Vereinbarung hierzu getroffen ist.

 

(2) Von der Zahlung der Hafengebühren sind befreit:  

Fahrgastschiffe, die über einen festen Liegeplatz verfügen und regelmäßige Fahrten mit Fahrgästen durchführen.

 

(3) Von der Zahlung der Kaigebühren sind befreit:       


1. Fahrgäste, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Nachweis des Lebensalters und


2. Schwerbehinderte mit einer anerkannten Erwerbsminderung von mindestens 80 % sowie deren Begleitperson, wenn dies mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.

 

§ 9 Hafengebühr

(1) Gebührensätze

 

1. Fahrzeuge, die das Hafengebiet befahren, nehmen öffentliche Einrichtungen der Stadt Neustadt in Holstein in Anspruch. Für diese Fahrzeuge ist eine Hafengebühr zu zahlen.

 

2. Die Hafengebühr beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang

 

 

 

 

 

netto

 

brutto

 

 

 

 

Euro

 

Euro

a) für Frachtschiffe mit Ladung je BRZ

 

0,15

 

0,17

    in Ballast oder leer

 

 

0,10

 

0,12

    die 50 % oder weniger ihrer maximalen

 

 

 

 

    Tragfähigkeit laden oder löschen

 

0,07

 

0,08

b) für Binnenschiffe je Tonne maximaler Tragfähigkeit

 

 

 

0,12

 

0,14

c) für Fahrgastschiffe

 

 

 

 

 

    für jede Person der polizeilich

 

 

 

 

 

    höchstzulässigen Personenzahl

 

0,10

 

0,12

d) für kombinierte Passagier-Frachtschiffe je BRZ

0,08

 

0,09

e) für andere Fahrzeuge (militärische Fahrzeuge,

 

 

 

    Schlepper, Eisbrecher, Kabelleger, usw.),

 

 

 

 

    Flöße oder sonstige Schwimmkörper, mit Aus-

 

 

 

    nahme von Fischereifahrzeugen bis 26 m Länge

 

 

 

    und Sportfahrzeugen je BRZ

0,13

 

0,15

    mindestens jedoch

 

 

10,00

 

11,60

 

3. Für Fischereifahrzeuge außerhalb des Sondernutzungsgebiets wird
die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl
der Ein- und Ausfahrten erhoben.

 

Für diese Fahrzeuge sind je angefangene 24 Stunden zu entrichten:

 

 

 

 

 

netto

 

brutto

 

 

 

 

Euro

 

Euro

bei einer Länge

bis

  7 m

      0,51                                                  0,59  

 

bis

10 m

 

1,02

 

1,19

 

bis

15 m

 

1,79

 

2,08

 

über

15 m

 

2,56

 

2,97

 

4. Für Sportfahrzeuge und sonstige kleine nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge wird die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben. Der Liegeplatz ist bis spätestens 11.00 Uhr zu räumen, andernfalls ist ein weiterer Tagessatz fällig.

 

Für diese Fahrzeuge sind je angefangene 24 Stunden zu entrichten:

 

 

 

 

 

netto

 

brutto

 

 

 

 

 

Euro

 

Euro

Fahrzeuge bei

 

 

 

 

 

 

einer Länge

bis

  7 m

 

1,02

 

1,18

 

 

bis

10 m

 

2,05

 

2,38

 

 

bis

15 m

 

3,58

 

4,15

 

 

bis

20 m

 

5,11

 

5.93

 

 

über

20 m

 

6,65

 

7,71

 

Wird die Schiffsliegegebühr nach § 10 Nr. 3 abgerechnet, muß gem. Abs. 2 Nr. 2 b)

die Jahrespauschale abgerechnet werden.

 

(2) Monats- und Jahrespauschalen

 

1.     Auf Antrag werden zur Abgeltung der Hafengebühren Pauschalen gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraumes gestellt, so ist die gesamte Pauschale fällig. Eine Anrechnung von bereits für einen laufenden Pauschalzeitraum fälligen oder gezahlten Gebühren auf die Pauschale ist nicht statthaft.

 

2.     Pauschalzeiträume sind:

 

a) für die Monatspauschale der Kalendermonat,

 

b) für die Jahrespauschale das Kalenderjahr.

    Pauschalen für andere als die angegebenen Zeiträume sind nicht zulässig.

 

3.     Die Pauschale gilt für das Fahrzeug, für das der Antrag gestellt wurde.

 

4.     Bei Verkauf oder Ausfall eines Fahrzeuges durch Reparatur können die Stadtwerke die Jahrespauschale nach Nr. 5 oder Nr. 7 auf Antrag auf ein Ersatzschiff übertragen. Die Gesamtpauschale ist in diesem Falle nach dem größten eingesetzten Schiff zu berechnen. Nachzahlungen werden mit Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeuges fällig.

 

5.     Für Fischereifahrzeuge beträgt die Jahrespauschale das 30-fache des Tagessatzes gemäß Abs. 1, Nr. 3.

 

6.     Für Sportfahrzeuge und sonstige kleine nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge beträgt die Monatspauschale das 6-fache und die Jahrespauschale das 30-fache des Tagessatzes gemäß Abs. 1, Nr. 4.

 

7.     Für alle unter Nr. 5 und Nr. 6 nicht genannten Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper beträgt die Pauschale bis zu jährlich

                                                                    15 Ein- und Ausgängen das 10-fache

                                                                    30 Ein- und Ausgängen das 15-fache

                                                                    75 Ein- und Ausgängen das 25-fache

                                                                  150 Ein- und Ausgängen das 40-fache

                                                                  500 Ein- und Ausgängen das 45-fache

                                                               1.000 Ein- und Ausgängen das 55-fache

                                            über            1.000 Ein- und Ausgängen das 60-fache

 

        der Einzelgebühr nach Abs. 1, Nr. 2.

 

        Der Einzelgebühr ist sowohl für den Eingang als auch für den Ausgang der Satz für Schiffe mit Ladung zugrunde zu legen.

 

(3) Ermäßigung der Hafengebühr

 

1.     Soweit keine Güter mitbefördert werden, ermäßigt sich die Einzelgebühr für Fahrgastbeförderung gem. Abs. 1, Nr. 2 c jeweils auf die Hälfte, wenn

 

        a) ausschließlich Schulen oder Schulklassen einschl. Begleitpersonenbefördert werden oder wenn

 

        b) die Zahl der Fahrgäste geringer ist als 1/3 der polizeilich höchstzulässigen Personenzahl.

 

2.     Der schriftliche Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung ist vom Schiffsführer den Stadtwerken vorzulegen. Bei Fehlen eines geeigneten Nachweises wird die Ermäßigung nicht gewährt.

 

(4) Befreiung von der Hafengebühr

 

Von der Entrichtung der Hafengebühr sind neben den in § 8 genannten Fahrzeugen befreit:

 

a) gewerbliche Fischereifahrzeuge ohne Motor bis zu einer Länge von

    7 m gemäß Abs. 1, Nr. 3, wenn sie im Hafen beheimatet sind,

 

b) Sport- und andere Fahrzeuge ohne Motor bis zu einer Länge von 5 m

    gemäß Abs. 1, Nr. 4, wenn sie im Hafen beheimatet sind.

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